Der Elternrat der 46. Schule hat unserer Grundschule und den Kindern – nach intensiven Bemühungen – im Mai 2016 einen neuen Schulhof „gebracht“.

Jedoch wissen auch wir, dass noch viel Arbeit vor uns liegt. So ist aus vielen Eltern des Elternrats und engagierten Lehrern heraus der Förderverein der 46. Schule im Oktober 2016 gegründet worden. Viele Wünsche und Vorstellungen wurden „mitgebracht“ – Einige sind schon „in Arbeit“. Der Elternrat und der Förderverein der 46. Schule arbeiten ganz eng miteinander.

Der Elternrat der 46. Schule versteht sich in der Interessenvertretung der Eltern und nicht zuletzt der Kinder, als Unterstützer und Auskunftsberechtigter gegenüber der Schulleitung, der Kommune und dem Landesamt für Schule und Bildung.

Wir sind zu erreichen unter elternrat@gs46l.lernsax.de
und für Fragen, Anregungen & Wünsche dankbar!

Elternsprecher werden & sein!

Klassenelternsprecher verstehen sich als Schnittstelle zwischen Schule (Klassenlehrer) & den Eltern der Klasse. Hier können Fragen und Sorgen gebündelt werden und in vertrauensvoller Art mit dem Klassenlehrer abgestimmt und anschließend an die Eltern zurück gemeldet werden.

Wahl des Klassenelternsprechers & dessen Stellvertreter

Zur Wahl des Klasseneleternsprechers und dessen Stellvertreter nutzt bitte dieses Wahlformular:

Rechtliche Grundlagen

Rechte & Aufgaben der Elternmitwirkung

Sächsisches Schulgesetz

§ 45 Elternvertretung

(1) Die Eltern haben das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung.

(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern

1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);

2. in der Schulkonferenz und

3. im Landesbildungsrat

wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten.

(3) Für Klassen und Jahrgangsstufen, in denen zum Schuljahresbeginn mehr als die Hälfte der Schüler volljährig ist, wird keine Elternvertretung gebildet.

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.

(5) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personensorgeberechtigten.

Sächsisches Schulgesetz

§ 46 Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecher

(1) Die Eltern der Klasse oder Jahrgangsstufe bilden die Klassenelternversammlung. Die Lehrer der Klasse oder Jahrgangsstufe sind zur Teilnahme an Sitzungen der Klassenelternversammlung verpflichtet, falls dies erforderlich ist.

(2) Die Klassenelternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über alle schulischen Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe. Sie hat auch die Aufgabe, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern zu vermitteln.

(3) Die Klassenelternversammlung hat unverzüglich nach Beginn des Schuljahres den Klassenelternsprecher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen.

(4) Vorsitzender der Klassenelternversammlung ist der Klassenelternsprecher. Die Klassenelternversammlung tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen.

Sächsisches Schulgesetz

§ 47 Elternrat

(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.

(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Elternmitwirkungsverordnung (EMVO)

§ 9 Sitzungen

(1) Die Klassenelternversammlung tagt nicht öffentlich.

(2) Der Klassenelternsprecher lädt zu den Sitzungen der Klassenelternversammlung ein, bereitet sie vor und leitet sie.

(3) Hält der Klassenelternsprecher die Teilnahme von Lehrern der Klasse für erforderlich, lädt er sie mit gleicher Frist wie die Eltern unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(4) Die Klassenelternversammlung kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen.

Elternmitwirkungsverordnung (EMVO)

§ 10 Informationsrecht

Der Klassenlehrer hat den Klassenelternsprecher über alle die Klasse gemeinsam interessierende Fragen zu unterrichten. Dazu zählen insbesondere Fragen zu Lehrplänen, Lehr- und Lernmaterialien sowie zu Grundsätzen der Leistungsermittlung und -bewertung.